Neue Überprüfungsfristen für das Pickerl (§57a)

Ab Juni 2018 gilt für einige Fahrzeuggruppen eine neue Toleranzfrist

Ab Juni 2018 gilt für einige Fahrzeuggruppen eine neue Toleranzfrist für die Paragraf 57a-Überprüfung. Traktoren ÜBER 40km/h dürfen ab Juni 2018 das Pickerl nicht mehr überziehen.

Bisherige Regelung: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt einen Monat vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des vierten Monats nach dem Begutachtungsmonat.
NEUE Regelung: Der Zeitraum der Toleranzfrist beträgt drei Monate vor dem Begutachtungsmonat bis zum Ablauf des Begutachtungsmonats.
Die neue Regelung tritt ab Juni 2018 in Kraft.

Land- und Forstwirte trifft diese Novelle vor allem bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jeweils über 40 km/h Bauartgeschwindigkeit. Zu empfehlen ist bei diesen Fahrzeugen, die Pickerlüberprüfung ein oder zwei Monate vor Ablauf zu vereinbaren. Wird bei der Überprüfung ein schwerer Mangel festgestellt, hat man genügend Zeit, diesen zu beheben. Ist das Monat des gelochten Datums am Pickerl vorüber, sind sie nach der neuen Bestimmung ohne gültigen Prüfbericht unterwegs.

Traktor Beispiel:

Die Erstzulassung ihres Traktors war im Juni. Nächster Begutachtungstermin und gelochtes Monat im Pickerl ist also Juni 2018. Wann müssen sie zur Paragraf 57a-Überprüfung vorfahren?

  •     40 km/h Traktor von Mai bis Oktober 2018
  •     50 km/h Traktor von März bis Juni 2018