Wer darf sich im Wald aufhalten?

Grundsätzlich darf jeder Bürger Waldflächen zur Erholung betreten und sich dort aufhalten. Es spielt dabei keine Rolle, wem der Wald gehört. Allerdings gibt es auch Einschränkungen.

Betreten - Befahren, was den Unterschied ausmacht

So umschließt das Betretungsrecht keinesfalls auch das Recht des Befahrens. Für jegliches Befahren von Waldflächen, also auch von Forststraßen, ist die ausdrückliche Zustimmung des Waldeigentümers bzw. des Erhalters der Forststraße notwendig. Das gilt nicht nur für motorisierte Fahrzeuge, sondern auch für Fahrräder. Das Zulassen des Mountainbikens sollte gut überlegt werden, denn es kommt dadurch zu einem erhöhten Haftungsrisiko für den Waldeigentümer bzw. den Wegeerhalter. Allerdings gibt es mittlerweile ausreichend Beispiele von privatrechtlich geregelten Mountainbikerouten mit sinnvollen Haftpflichtversicherungen.

Mountainbiken und Reiten nur bei Zustimmung

Andere über die reine Betretung hinausgehende Benützungsarten wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten oder Reiten sind ebenfalls nur nach ausdrücklicher Zustimmung erlaubt. Von dieser Zustimmung ist beispielsweise bei entsprechender Beschilderung, so auch beim Mountainbiken, auszugehen. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Liftanlagen nur auf markieren Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen darf im Wald mit der nötigen Vorsicht ausgeübt werden. Für das Anlegen und die Benützung von Loipen ist allerdings wieder die Zustimmung des Waldeigentümers notwendig.

Nur zu Erholungszwecken

Das Forstgesetz gestattet das allgemeine Betreten ausdrücklich nur zum Erholungszweck. Das Betreten aus anderen Gründen wie beispielsweise zu kommerziellen, zu Ausbildungszwecken oder wegen militärischer Übungen muss vom Waldeigentümer nicht geduldet werden. Dieser muss auch keineswegs die Neumarkierung von Wanderwegen dulden. Ein solcher Vorgang sollte unverzüglich unterbunden werden, da entlang solcher Wege ein erhöhtes Haftungsrisiko besteht.
 
Das Betretungsrecht ist generell nicht auf bestimmte Flächen wie Forstraßen, markierte oder sonstige Wege eingeschränkt. Der Waldbesucher darf sich auch abseits dieser Flächen überall im Wald und auch bei Nacht aufhalten. Er muss dort aber selbst auf alle Gefahren achten, die aus dem Zustand des Waldes oder des Waldbodens drohen. Ausgenommen vom allgemeinen Betretungsrecht sind lediglich rechtmäßig vom Waldeigentümer oder von der Behörde gesperrte Flächen sowie Wieder- oder Neubewaldungsflächen mit einer Bewuchshöhe unter drei Metern. Diese Jungwuchsflächen dürfen generell von Waldfremden nicht betreten werden. Dafür braucht es keine gesonderte Beschilderung.

 

Wo der Wald nicht betreten werden darf:
Das Forstgesetz sieht jedoch eine Reihe von Gründen vor, die das Betreten bestimmter Waldflächen nicht zulassen bzw. eine Sperre von Waldflächen ermöglichen.

Wieder- oder Neubewaldungsflächen mit einer Bewuchshöhe unter drei Metern dürfen von Waldbesuchern generell nicht betreten werden. Eine gesonderte Beschilderung ist dafür nicht erforderlich. Ein Betretungsverbot besteht weiters für Waldflächen mit speziellen forstbetrieblichen Einrichtungen wie beispielsweise Forstgärten, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze oder Betriebsstätten samt Gefährdungsbereich von forstlichen Seilbringungsanlagen. Das Betretungsverbot all dieser Flächen und Einrichtungen muss der Waldeigentümer mit dafür vorgesehenen Hinweistafeln ersichtlich machen.

Behördliche Sperren

Die Behörde kann für bestimmte Wälder ein Betretungsverbot verfügen. Gründe dafür können eine besondere Waldbrandgefahr, eine Forstschädlingsbekämpfung größeren Ausmaßes oder der notwendige Schutz eines Bannwaldes sein. Bei Sperren wegen besonderer Waldbrandgefahr muss die Behörde für eine entsprechende Kundmachung sorgen. Das wird über Anschlag an Gemeindetafeln, Verlautbarungen im Amtsblatt aber auch sinnvoller Weise unter Einschaltung von Massenmedien oder durch Plakataktionen erfolgen. In Fällen der Forstschädlingsbekämpfung oder des Bannwaldschutzes hat die Behörde die Sperrflächen mittels Hinweistafeln zu kennzeichnen.

Sperren durch den Waldeientümer

Darüber hinaus sieht das Forstgesetz eine Reihe von weiteren Fällen vor, die es dem Waldeigentümer gestatten, Waldflächen entweder befristet oder dauerhaft zu sperren. Befristet gesperrt werden können beispielsweise Flächen, auf denen Holzerntearbeiten stattfinden aber auch Baustellen von Bringungsanlagen einschließlich Forststraßen. Vorübergehend durch den Waldeigentümer von der Betretungserlaubnis ausgenommen werden können weiters Schadflächen nach Windwurf oder Schneebruch für die Dauer der Aufarbeitung sowie Flächen, in denen eine Forstschädlingsbekämpfung durchgeführt wird. Dauerhaft gesperrt werden dürfen beispielsweise Christbaumkulturen im Wald sowie Waldteile in untergeordnetem, im Forstgesetz genau definiertem Flächenausmaß, die der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält. Sowohl befristete als auch dauernde Sperrflächen müssen vom Waldeigentümer gekennzeichnet werden. Diese eigens dafür vorgesehenen Hinweistafeln sind an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen. Befristete Sperren mit einer Dauer von mehr als vier Monaten bzw. dauernde Sperren für Flächen von mehr als fünf Hektar sind bewilligungspflichtig.
 
Zu beachten ist noch, dass auch aufgrund von naturschutz- oder jagdrechtlichen Bestimmungen Ausnahmen vom freien Betretungsrecht des Waldes gegeben sein können.
 
Für den Waldeigentümer besonderes wichtig ist die Frage der Schadenersatzpflicht, sollte ein Waldbesucher verunglücken. Wesentliche Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Waldöffnung werden demnächst näher dargestellt.