Notwendige Papiere und Ausrüstungsgegenstände beim Lenken eines Traktors

1. Führerschein

Der Führerschein der Klasse "F" kann bereits ab dem vollendetem 16. Lebensjahr - beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge - erworben werden. Er berechtigt zum Lenken von:

  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 50 km/h, auch wenn mit diesen Anhänger (höchstens zwei schwere, mit je über 750 kg Gesamtgewicht) gezogen werden;
  • landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50 km/h und alle Anhänger;
  • nichtlandwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 50 km/h und Anhänger bis 3.500 kg höchster zulässiger Gesamtmasse;
  • Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät ein Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht sowie von
  • Sonderkraftfahrzeugen.

Mit einer Zugmaschine, einem Motorkarren oder einer landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine dürfen alle Anhänger gezogen werden, sofern die anderen Vorschriften zum Ziehen von Anhängern beachtet werden und das Zugfahrzeug  zum Ziehen von Anhängern geeignet ist.

 

2. Lenken eines Traktors mit dem Autoführerschein (Klasse "B")

Auch mit dem Führerschein der Klasse "B" dürfen Zugmaschinen, Motorkarren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gelenkt werden - allerdings nur bis zu einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg (inkl. einem evt. Anhänger).

Ein leichter Anhänger (bis zu einem höchsten zulässigem Gesamtgewicht von 750 kg) darf dabei mitgezogen werden.

Bei anderen als leichten Anhängern (über 750 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht) darf die Summe des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges (Traktor) und des Anhängers nicht mehr als 3.500 kg betragen bzw. die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.

Wird das höchst zulässige Gesamtgewicht von 3.500 kg überschritten bzw. ist die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers höher, ist ein Führerschein der Klasse "F" notwendig.

 

3. Mitführen von Dokumenten und Ausrüstungsgegenständen beim Befahren von öffentlichen Straßen

In der 14. Führerscheingesetznovelle, die am 30.7.2011 in Kraft getreten ist, wurde unter anderem folgende Änderung beschlossen, die für die Land- und Forstwirtschaft von besonderem Interesse ist: Nach § 14 Abs. 2 war es bisher möglich, Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen in einem Umkreis von zehn Kilometern um den Standort des Fahrzeuges (Betriebes) ohne Mitnahme des Führerscheines zu lenken. Mit der Novelle ist diese Ausnahme gefallen, das heißt, der amtliche Führerschein ist bei jeder Fahrt mitzunehmen. Die Einhaltung dieser neuen Bestimmung (die im Zuge des Begutachtungsverfahrens von der Arbeiterkammer gefordert wurde) wird von der Exekutive bereits kontrolliert. Der Zulassungsschein muss weiterhin im Umkreis von zehn Kilometern nicht mitgeführt werden.

Ein entsprechend geprüftes und zulässiges Pannendreieck, ein zur Erstversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug (für mehrspurige Kraftfahrzeuge) sowie eine Warnweste nach ÖNORM EN 471 müssen ebenfalls jederzeit mitgeführt werden. Einzelne Komponenten des Verbandszeuges haben ein Ablaufdatum und sind rechtzeitig zu ersetzten.